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Die Vorteile von Leasing für Gewerbetreibende

Veröffentlicht am 03.12.2020

Lange Zeit war das Leasing vor allem im Automobilbereich verbreitet. Mittlerweile kann man diese Finanzierungsform jedoch für eine Vielzahl an Objekten nutzen – von Software und IT-Ausstattungen über Werkzeug-, Bau- sowie Druckmaschinen bis zu Bussen und Immobilien. Leasing ist sowohl für Privatpersonen als auch Gewerbetreibende interessant, wobei für letztere einige Vorteile im Raum stehen.


Viele Gewerbetreibende ziehen Leasing dem klassischen Kredit vor

Ein erfolgreiches Business erfordert regelmäßige Investitionen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Dies kann beispielsweise die Erneuerung bzw. Erweiterung des Fuhrparks oder der technischen Ausstattung sein. Auf Startup-Unternehmer warten anfangs hohe Ausgaben allein für die Grundausstattung, um mit dem Betrieb zu beginnen. Gleich, ob man ein langjähriger Geschäftsmann oder ein Neueinsteiger ist, nur selten liegt ein hoher Geldbetrag zur Finanzierung kostspieliger Anschaffungen auf dem Konto. Leasing ist in diesem Fall eine immer beliebter werdende Finanzierungsart, insbesondere bei Gewerbetreibenden, für die vorteilhafte Leasing Deals geboten werden.

Wovon profitieren gewerbetreibende Leasingnehmer?

Grundsätzlich verbleibt das rechtliche Eigentum beim Leasinggeber. Infolgedessen obliegen ihm auch die damit einhergehenden Verpflichtungen. Der Leasingnehmer senkt damit verschiedene Risiken für seinen Gewerbebetrieb. Dazu zählt beispielsweise die technische und wirtschaftliche Entwertung des Objektes, die allein zu Lasten des Leasinggebers geht. Nachstehend haben wir sieben weitere Vorteile des Gewerbeleasings zusammengestellt:

Steuervorteile

Leasingraten und Sonderzahlungen sind steuerlich absetzbar, sie können von Unternehmen als Betriebsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dies gilt auch für verschiedene weitere Zusatzkosten, zum Beispiel für die Zulassungsgebühren beim Fahrzeugleasing. Leasing ist bilanzneutral, das Leasingobjekt erscheint also nicht in der Bilanz des Gewerbetreibenden. Damit bleibt die Eigenkapitalquote unangetastet. Darüber hinaus kann die Steuerlast beim Leasing kurzfristig gesenkt werden. Anders als bei Abschreibungen ist der Leasingnehmer nicht an die Nutzungsdauer der AfA-Tabelle gebunden.

Liquiditäts-Verbesserung

Im Vergleich zum Kauf fließt beim Leasing weniger Liquidität ab, denn der Leasinggeber übernimmt die Objektfinanzierung. Der finanzielle Handlungsspielraum des Gewerbetreibenden wird nicht verringert. Die Bonität bleibt erhalten, sodass der späteren Aufnahme eines Darlehens von dieser Seite aus nichts entgegensteht.
Reduzierte Abhängigkeit von Kreditinstituten
Wer alternativ zum Kredit das Leasing nutzt, erhält mehr Unabhängigkeit von Banken. Denn die Diversifikation von Finanzierungsquellen reduziert die Abhängigkeit.

Planungssicherheit

Gewerbetreibende müssen generell vorausschauend die Zukunft bei all ihren Planungen berücksichtigen. Feststehende Leasingraten, die weder von Zinsänderungen oder Rating-Veränderungen betroffen sind, sorgen für eine sichere Kalkulationsgrundlage.

„Pay as you earn“

Ein großer Vorteil für Gewerbetreibende ist die entstehende Effekt/Kostenkongruenz. Mit der Nutzung des Leasingobjekts werden Erträge erwirtschaftet, die in die monatlichen Raten einfließen können.

Deutlich höhere Flexibilität

Durch die relativ kurzen Laufzeiten verfügen Unternehmer über die Möglichkeit, ihre Ausstattungen stets auf dem neusten technischen Stand zu halten. Nach Ablauf eines jeden Vertrages können sie erneut jeweils die modernsten Produkte leasen. Stellen Gewerbetreibende ihren Mitarbeitern jederzeit innovative Objekte zur Verfügung, erhöht sich ihre Motivation und Zufriedenheit. Zudem steigern sie das Kundeninteresse, die Wettbewerbsfähigkeit bleibt jederzeit erhalten.


Kein Zeitaufwand durch Verkauf veralteter Objekte

Die Objekte stehen jederzeit im Eigentum des Leasinggebers. Somit braucht sich der Leasingnehmer um einen etwaigen Verkauf ausrangierter Fahrzeuge, Maschinen, IT-Ausstattung etc. nicht zu kümmern. Mit Ablauf des Leasingvertrages gehen sie – wenn nicht anders vereinbart – in den Besitz des Eigentümers über. Dieser kümmert sich allein um das weitere Vorgehen.

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