Gericht stärkt freien Kfz-Ersatzteilmarkt: GVA und ADPA setzen sich gegen BMW durch

Veröffentlicht am 15.07.2025
Das Landgericht München hat am 27. Juni 2025 einem Großteil der Klage von GVA und ADPA gegen BMW stattgegeben. Hintergrund ist die unzulässige Gebührenpraxis des Fahrzeugherstellers beim Zugang zu technischen Fahrzeugdaten. Das Urteil stärkt die Rechte unabhängiger Werkstätten und Teilehändler und setzt ein deutliches Signal für fairen Wettbewerb im Kfz-Aftermarket.
 

Mit dem Urteil des Landgerichts München gegen BMW erzielten GVA und ADPA einen wichtigen Erfolg für die unabhängige Kfz-Branche. Die Klage richtete sich gegen restriktive Vertragsbedingungen des Herstellers beim Zugang zu technischen Informationen. Diese sind für Wartung, Diagnose und Reparatur moderner Fahrzeuge unverzichtbar. Drei von vier Klagepunkten wurden von den Richtern bestätigt – ein deutlicher Schritt zugunsten des freien Marktes.


Technische Informationen als Grundlage freier Reparatur

Die zunehmende Digitalisierung und Systemvernetzung in modernen Fahrzeugen führt dazu, dass Reparaturen ohne Zugang zu fahrzeugbezogenen Daten kaum noch möglich sind. Für freie Werkstätten und den Ersatzteilhandel bedeutet das: Wer nicht auf technische Informationen zugreifen kann, verliert dauerhaft Kunden und Aufträge. Aus diesem Grund ist der geregelte Zugang zu diesen Daten seit Jahren fester Bestandteil der europäischen Typgenehmigungsvorschriften.

BMW hatte den Zugang zu fahrzeugspezifischen Informationen über ein Gebührenmodell geregelt, das ausschließlich eine nutzungsabhängige Abrechnung pro Abfrage vorsah. Ein zeitbasiertes Zugangsmodell – etwa als Tages- oder Monatszugang – fehlte jedoch. Laut Urteil des Landgerichts München verstößt dieses einseitige Modell gegen geltendes Recht.

Gericht bestätigt Verstöße gegen Typgenehmigungsrecht

Das Gericht stellte klar, dass BMW durch die ausschließliche Erhebung von Einzelabfrage-Gebühren gegen das europäische Typgenehmigungsrecht verstoße. Die klagenden Verbände hatten in ihren Anträgen geltend gemacht, dass technische Informationen nicht nur vollständig, sondern auch unter fairen, diskriminierungsfreien und verhältnismäßigen Bedingungen zur Verfügung gestellt werden müssen. Diese Anforderungen sehen GVA und ADPA durch die bisherigen Vertragskonditionen von BMW nicht erfüllt.

Das Landgericht gab daher drei von vier Klagepunkten statt. Es untersagte BMW unter anderem, weiterhin Gebühren ausschließlich pro Einzeldatenabfrage zu erheben, ohne alternative Zeitmodelle anzubieten. Auch der Vorwurf der unangemessenen Gebührenstruktur wurde vom Gericht anerkannt und entsprechend beanstandet.

Signalwirkung für den gesamten Aftermarket

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung über den konkreten Fall hinaus. Es setzt ein klares Zeichen gegenüber allen Fahrzeugherstellern, dass der Zugang zu technischen Informationen kein Mittel zur Marktabschottung sein darf. In einer Zeit, in der elektronische Systeme über den Werkstattalltag entscheiden, sind faire Rahmenbedingungen für den freien Teilemarkt und die unabhängigen Werkstätten unerlässlich.

„Es darf keine Monopole geben. Es geht um Millionen von Autofahrern. Der freie Wettbewerb wird durch das Urteil gestärkt und weiter von uns verteidigt“,

betonte GVA-Präsident Thomas Vollmar. Der Verband sieht in der Entscheidung einen bedeutenden Fortschritt im Kampf gegen wettbewerbsfeindliche Praktiken großer Hersteller.

Ausblick: Rechtsrahmen und Regulierung weiter im Fokus

Das Urteil aus München ist zwar noch nicht rechtskräftig, es wird jedoch schon jetzt als wichtiger Präzedenzfall gewertet. Für viele Marktteilnehmer bedeutet es eine rechtliche Klarstellung und stärkt die Position der freien Werkstätten gegenüber den OEMs. Der GVA kündigte an, auch künftig gegen ungerechtfertigte Marktbeschränkungen vorzugehen und sich für transparente Zugangsregelungen starkzumachen.


Gleichzeitig rückt die EU-Kommission zunehmend in den Fokus, da der Regulierungsrahmen für den Zugang zu Fahrzeugdaten derzeit überarbeitet wird. Der freie Ersatzteilmarkt fordert dabei klare Vorgaben zugunsten der unabhängigen Marktteilnehmer. Quelle: GVA

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