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VDAT gegen Nutzungseinschränkungen

Veröffentlicht am 29.01.2019

VDAT lässt mögliche EU-Vertragsverletzung gegen Belgien prüfen

Nutzung „nicht harmonisierter Teile“ wird trotz Mutual Recognition Agreement (MRA) von vielen EU-Mitgliedstaaten immer noch behindert

Der Wunsch nach freiem Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union ist bereits 1958 im Gründungsvertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgeschrieben worden. Doch trotz bestehender Binnenmarktverordnung, Mutual Recognition Agreement (Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Produkten) und GeoBlocking-Verordnung ist der freie Binnenmarkt für sogenannte „nicht harmonisierte Produkte“ aktuell mehr Wunsch denn Wirklichkeit. Das will der Verband der Automobil Tuner e.V. (VDAT) nicht länger hinnehmen und erhöht vor dem Hintergrund der anstehenden Überarbeitung der Binnenmarktverordnung den Druck auf die EU-Kommission. Deshalb hat der VDAT Anfang Januar 2019 bei der EU-Kommission einen Antrag auf Prüfung einer Vertragsverletzung gegen Belgien eingereicht. Konkret geht es um die sogenannte „Königliche Verordnung zur Festlegung allgemeiner Vorschriften für die technischen Vorschriften, denen Fahrzeuge, ihre Anhänger, Teile und Sicherheitszubehör entsprechen müssen“. Die nach Ansicht des VDAT in einem Widerspruch zu geltendem EU-Recht stehende Verordnung stammt vom 15. März 1968 ist zuletzt durch ein Königliches Dekret vom 14. April 2009 geändert worden.


Ein Stein des Anstoßes ist Art. 14 § 1, 3 der Königlichen Verordnung vom 15. März 1968, welcher das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs der Kategorien M, N, O, T, C, R und S, das nicht in jeder Hinsicht mit dem Zustimmungszertifikat übereinstimmt, auf öffentlichen Straßen verbietet. Moniert wird zudem Art. 8 § 5 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968. Demnach ist jede Überholung eines Fahrzeugs, das nicht mehr dem Genehmigungszertifikat entspricht, eine Abweichung von diesem Fahrzeug. Darin heißt es weiter: „Wird die Umwandlung jedoch von einer anderen Person als dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten durchgeführt, so darf der Antrag nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten angenommen werden.“ Eine Individualisierung von Fahrzeugen ist demnach in Belgien de facto unmöglich und stellt eine Einschränkung des freien Binnenmarktes dar.

Nicht nur in Belgien, sondern auch anderen EU-Mitgliedsstaaten wird Verbrauchern durch nationale Vorschriften die Nutzung erworbener von Autozubehör- und Tuningteilen unzulässig eingeschränkt oder sogar untersagt, moniert der VDAT. Viele Autozubehör- und Tuningteile zählen zu den „nicht harmonisierten Teilen“. Das heißt, für diese Produkte gibt es keine europäisch abgestimmten Regeln. Das Mutual Recognition Agreement fordert die EU-Mitgliedstaaten jedoch dazu auf, das Inverkehrbringen solcher Teile zu regeln. Jedoch führen nationale Vorschriften unverändert dazu, dass Verbraucher aus anderen Mitgliedsstaaten zwar problemlos beispielsweise in Deutschland einkaufen können, ihr dort erworbenes Autozubehör aber nicht im öffentlichen Straßenverkehr des betreffenden EU-Mitgliedsstaates benutzen dürfen. Selbst dann nicht, wenn das entsprechende Autozubehör- oder Tuningteil geprüft und durch das Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt ist.


Quelle: VDAT – Verband der Automobil Tuner e.V.

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