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Achtung bei Nachrüst-Luftfahrwerken

Veröffentlicht am 25.10.2018

VDAT rät: Bei Nachrüst-Luftfahrwerken auf die Mindestbodenfreiheit und die Notlaufeigenschaften achten

Ursprünglich nur komfortbetonten Limousinen vorbehalten sind Luftfahrwerke zum Nachrüsten nun auch verstärkt in der Tuningszene angekommen.

„Eine Performanceverbesserung ist mit einem Luftfahrwerk gegenüber Sport- oder Gewindefahrwerken in der Regel nicht erreichbar“, betont Harald Schmidtke, Geschäftsführer des Verbandes der Automobil Tuner (VDAT) e.V.. „Wer sich trotzdem für ein Nachrüst-Luftfahrwerk entscheidet, für den steht meist die im öffentlichen Straßenverkehr unzulässige Show im Vordergrund. Der Fahrzeughalter will sein Fahrzeug komplett ablegen“, so Harald Schmidtke weiter.

Doch dabei ist Vorsicht geboten, denn in den technischen Vorgaben für Fahrwerke, dem sogenannten VdTÜV-Merkblatt, finden sich entsprechende Informationen zur Mindestbodenfreiheit und speziell für Luftfahrwerke auch zu Anforderungen für die Notlaufeigenschaften bei entleerten Luftfedern.


Die Praxis zeigt jedoch leider, dass bei Eintragungen vereinzelt entweder „Fehlinterpretationen“ der Regelungen vorliegen oder Fahrwerke nachträglich manipuliert werden, um beispielsweise den Showeffekt des „Ablegens“ darstellen zu können. Darauf weist nun der VDAT hin.

Fakt ist: Luftfahrwerke ohne Mindestbodenfreiheit haben im öffentlichen Straßenverkehr nichts zu suchen. Denn genau wie für alle anderen Arten von Tieferlegungen gilt die gleiche Mindestbodenfreiheit von mindestens 80 Millimetern. Grundvoraussetzung aber auch hier: Es muss immer eine ausreichende Bodenfreiheit gewährleistet sein. Wer sein Luftfahrwerk also so eingestellt hat, dass es die Mindestbodenfreiheit im Fahrbetrieb oder mit entleerten Luftfedern deutlich unterschreitet oder es gar völlig ablegen kann, blendet das Risiko eines technischen Defektes aus. Dieser kann dazu führen, dass das Fahrzeug abrupt auf das tiefste mögliche Maß absackt. Eine Bodenwelle kann dann zu einer Abflugrampe werden. Schwerste Unfälle mit Personenschäden können folgen.

Daher die Empfehlung des VDAT:

Die Entscheidung für ein bestimmtes Fahrwerk ist Geschmackssache und Tuning im besten Sinne. Die Höheneinstellung jedoch muss regelkonform sein und die Mindestbodenfreiheit muss immer eingehalten werden solange das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr bewegt wird.


Quelle: VDAT – Verband der Automobil Tuner

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