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Privathaftpflicht – die kleinen Details

Veröffentlicht am 15.07.2016

Die Stiftung Warentest, sonst eher contrair zu den Versicherern eingestellt, stuft die Privathaftpflicht als die wichtigste, nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherung ein. Der Grund liegt darin, dass die Schädigung eines Dritten existenzvernichtend sein kann. Weshalb, geht aus dem § 823, Abs. 1 BGB hervor:


Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Privathaftpflicht ist nicht gleich Privathaftpflicht

Grundsätzlich deckt die private Haftpflichtversicherung Personenschäden, Sachschäden und Vermögensschäden. Bei der Schadensursache und dem damit bestehenden Versicherungsschutz differenzieren die Versicherer allerdings.

Deliktunfähigkeit

Eltern mit Kindern unter zwölf Jahren sollten auf jeden Fall darauf achten, dass der Vertrag die Klausel der Deliktunfähigkeit enthält. Ist dies nicht der Fall und der Nachwuchs schädigt einen Dritten, besteht kein Versicherungsschutz. Zerkratzt das Kind beispielsweise das Auto des Nachbarn, müssten die Eltern den Schaden entweder selbst ersetzen, oder die Nachbarschaftsruhe wäre auf Jahre gestört.

Öltank

Wer als Hausbesitzer einen Öltank nutzt, steht dem Umweltrisiko gegenüber. Viele Policen schließen jedoch die Haftung für Umweltschäden durch einen Öltank bis zu einem Volumen von 3.000 oder 5.000 Litern bereits kostenfrei mit ein.

Gefälligkeitsschäden

Bis vor wenigen Jahren waren sogenannte Gefälligkeitsschäden vom Versicherungsschutz ausgenommen. Wer einem Freund beim Umzug half und den Fernseher fallen ließ, musste sich mit seinem Freund über den Schadensersatz einigen. Gute Policen bieten hier aber inzwischen eine Deckung, wie der http://www.haftpflichtversicherungvergleich.de/ zeigt.

Schlüsselrisiko

Auch in diesem Fall bestehen deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Anbietern. Während einige Gesellschaften grundsätzlich nur den aus dem Verlust dienstlich genutzter Schlüssel oder Codekarten erstatten, haben andere Anbieter die Deckung auf Schlüssel Dritter, beispielsweise der Nachbarn, ausgeweitet.

Grobe Fahrlässigkeit

Waren bis zur Neuordnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Jahr 2008 nur Schäden aus Fahrlässigkeit abgesichert, bieten einige Versicherer jetzt auch Schutz bei Schäden, welche durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Allerdings kann es hier sein, dass der Versicherer nicht den vollen Schaden übernimmt, sondern in Abhängigkeit vom groben Verschulden des Versicherungsnehmers nur einen Anteil erstattet.


Bereits die Aussage, ich benötige keine Haftpflichtversicherung, mir passiert nichts, ist grob fahrlässig. Niemand steht morgens auf, und weiß, dass er an diesem Tag einen Dritten schädigen wird. Eine kleine Unachtsamkeit genügt jedoch, um im Fall eines Personenschadens mit Regressforderungen in siebenstelliger Höhe konfrontiert zu sein. Dabei geht es nicht nur um Schadensersatz, die Krankenkassen und Sozialversicherungsträger fordern ebenfalls ihre Ausgaben zurück. Lebenslange Rentenzahlungen im Fall einer verschuldeten Erwerbsunfähigkeit sind ebenfalls nicht auszuschließen.

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