fbpx

Neuordnung ElektroG

Veröffentlicht am 06.06.2014

Das Gesetz zur Neuordnung des ElektroG wird von

den politischen Gremien vorbereitet

Wir möchten schon heute darauf hinweisen, dass derzeit ein Gesetz zur Neuordnung des ElektroG von den politischen Gremien vorbereitet wird.  Anbei daher eine erste kurze Zusammenfassung für Sie:


  1. Der Referentenentwurf für das Gesetz zur Neuordnung des ElektroG sieht in § 17 eine Rücknahmepflicht für Vertreiber vor. Im Gegensatz zum derzeit geltenden ElektroG gibt es aber einen Zusatz, nachdem Vertreiber „(…) mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern (…)“ verpflichtet sind „(…) Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 cm sind, unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahme (…) darf nicht an den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft werden“ (§ 17 (2) ElektorG in der neuen Fassung).Konsequenz: Die Entkoppelung des Kaufes von der Rückgabe ist neu und wird dazu führen, dass größere Händler de facto zu Sammelstellen für Elektroaltgeräte werden.
  2. Insofern die Vertreiber die „(…) zurückgenommenen Altgeräte (…) nicht den Herstellern, deren Bevollmächtigten oder den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (…)“ übergeben, „(…) sind sie verpflichtet, die Altgeräte wiederzuverwenden oder nach § 20 zu behandeln und nach § 22 zu entsorgen.“ (§ 17 (5) ElektroG in der neuen Fassung).Konsequenz: Dies ist eine teilweise neue Aufgabenstellung, da es nicht einfach damit getan ist, die Altgeräte einem beliebigen Müllentsorger mitzugeben.
  3. Auf die Vertreiber kommen neue Anzeige-, Mitteilungs- und Informationspflichten zu (vgl. §§25 ff ElektroG – neue Fassung).Die „(…) Sammel- und Übergabestellen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen“ (§ 25 (1).Konsequenz: Dies bedeutet de facto eine Registrierungspflicht der Sammelstelle, also des einzelnen Marktes bei der ear.Monatlich (!) muss vom Händler die Geräteart und die Menge der gesammelten Altgeräte gemeldet werden sowie jährlich die Verwertungsquoten und die Exportraten. (§ 25 (1) Konsequenz: Hier kommen also regelmäßige Tätigkeiten auf die Vertreiber zu, die organisiert werden müssen. Die Verwertungs- und Exportquotenerhebung ist eine völlig neue Aufgabenstellung, deren Ergebnis nicht nur erzielt, sondern auch verstanden werden muss, damit es nicht zu Falschmeldungen und entsprechenden Konsequenzen kommt.

    Die PARTSLIFE GmbH ist in der Lage die Teilehändler in Deutschland -und ausgewählten Ländern Europas- wie folgt zu unterstützen: 

  1. Registrierung der jeweiligen Sammelstellen im System der ear
  2. Durchführung der monatlichen Sammelmengenmeldung
  3. Operative Durchführung der Rücknahmen für B2C und B2B mit unserem deutschlandweiten Netzwerk
  4. Erhebung, Prüfung und Abgabe des Mengenstromnachweises gemäß „§ 25 (1) ElektroG – neue Fassung
  5. Empfang, Verbuchung und Zahlung sämtlicher im Zusammenhang mit dem ElektroG stehenden Kostenbescheide der ear.

Wir werden Sie selbstverständlich weiterhin informieren, damit Sie frühzeitig Rechtssicherheit haben.

Info:         info@partslife.de

Quelle:    www.partslife.de

 

 


 

Rate this post
Teile diesen Beitrag

Teile diesen Beitrag

scroll to top